100 km/h-Zulassung für Anhänger

Für Gespanne gilt in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100-km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.

Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:   

  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:
zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,3 × Leermasse des Zugfahrzeugs. Das heißt, dass z.B. ein ungebremster Anhänger mit 750kg Gesamtgewicht ein Zugfahrzeug mit mindestens 2500 kg Leergewicht benötigt, um 100 km/h fahren zu dürfen. Prüfen Sie also, ob Sie über ein geeignetes Zugfahrzeug verfügen. (So errechnen Sie das erforderliche Leergewicht: Leergewicht Zugfahrzeug=Zulässiges Gesamtgewicht Anhänger/0,3)
           
  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,8 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,0 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist. Das heißt, dass z.B. ein gebremster und mit Stoßdämpfern ausgerüsteter Wohnanhänger mit 1300kg Gesamtgewicht ein Zugfahrzeug mit mindestens 1626 kg Leergewicht benötigt, um 100 km/h fahren zu dürfen. Prüfen Sie also, ob Sie über ein geeignetes Zugfahrzeug verfügen. (So errechnen Sie das erforderliche Leergewicht: Leergewicht Zugfahrzeug=Zulässiges Gesamtgewicht Anhänger/0,8)
  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z. B. Kastenanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
zulässige Masse des Anhängers ≤ 1,1 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,2 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist. Das heißt, dass z.B. ein gebremster und mit Stoßdämpfern ausgerüsteter Anhänger mit 1300kg Gesamtgewicht ein Zugfahrzeug mit mindestens 1182 kg Leergewicht benötigt, um 100 km/h fahren zu dürfen. Prüfen Sie also, ob Sie über ein geeignetes Zugfahrzeug verfügen. (So errechnen Sie das erforderliche Leergewicht: Leergewicht Zugfahrzeug=Zulässiges Gesamtgewicht Anhänger/1,1)

Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:

  • zulässige Masse des Anhängers ≤ zulässige Masse des Zugfahrzeugs,
  • zulässige Masse des Anhänger ≤ zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,
  • Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,
  • Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),
  • Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.
  • Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.

Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse: Ziff. 14, zulässige Masse: Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).

Die 100-km/h-Zulassung ist in der „Neunte[n] Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften zur StVO“ geregelt. Die Befristung der Verordnung bis zuletzt zum 31. Dezember 2010 wurde aufgehoben. Sie gilt daher unbefristet weiter.


     
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